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Führerschein trotz Handicap

Autofahren sollte an einer Behinderung nicht scheitern

Sie sollten auf jeden Fall nur mit einer Fahrschule bzw. einer Umbau Firma Kontakt aufnehmen die bezüglich
Krankheitsbilder, Bewegungsanalysen, Kräftemessungen und Fahrzeug Umbau nicht nur komplett ausgestattet sondern auch entsprechend ausgebildet und geschult ist.
Das erspart Ihnen unter Umständen nicht nur unnötige Kosten und nicht erforderlichen Mehraufwand, sondern ggf. eine nicht angepasste Unter- oder Überversorgung.
Im Falle einer körperlichen Veränderung (Krankheit/Unfall) besteht die Grundlage zur Nutzung Ihrer Führerscheinklassen grundsätzlich nicht mehr.
Sie haben von diesem Moment an keine gültige Fahrerlaubnis mehr.
Im § 2 der FeV ist keine Mitteilungspflicht an die Behörde erwähnt.
Die Eigenverantwortung wird hier Vorausgesetzt.
Erst wenn die Behörde Kenntnis von einer Behinderung hat, wird sie tätig.
Zu beachten ist ebenfalls die Verjährungsfrist von 24 Monaten.Danach erlischt die Fahrerlaubins.
Da verschiedene Interpretationen und Meinungen zu diesem Thema im Umlauf sind scheuen Sie sich nicht mit uns Kontakt aufzunehmen wir beraten Sie gerne kompetent in allen Fragen, selbstverständlich in einem Kostenlosen Informations- Gespräch.

1.) Sie haben noch keinen Führerschein:
Sie sind unsicher ob Sie, und wenn, wie Sie fahren können.

Sie nehmen am besten persönlich mit Frank Sodermanns Kontakt auf, es wird ein kostenloser Beratungstermin vereinbart bei dem Ihr Krankheitsbild und Ihre Bewegungseinschränkungenund Ihre Bedenken, bezüglich des Führerscheins in Ruhe mit Ihnen besprochen werden. Bei dieser kostenlosen Beratung wird gemeinsam mit Ihnen „Ihr Maßanzug“ zum Autofahren zusammengestellt. Es sind verschiedene Fahrschulfahrzeuge für alle möglichen Krankheitsbilder vorhanden. Wir entscheiden gemeinsam mit welchem Umbau Sie optimal fahrenkönnen. Nach dieser ersten Einschätzung und einer „Schnupperfahrt“ können Sie sich in einer Fahrschule anmelden.
Die uns angeschlossenen Fahrschule ILK Fahrschule Wassenberg ist absolut auf körperlich eingeschränkte Fahrschüler eingestellt.Rollstuhlgerechte Räumlichkeiten und Sanitäranlagen sprechen für sich, ausgebildete Handicapfahrlehrer stehen zur Verfügung

Sollten Sie in einer Entfernung zu Wassenberg wohnen, bei denen Ihnen die ständige Anreise zum Theoretischen Unterricht zu aufwendig ist gibt es zwei Möglichkeiten.
Die erste ist Sie machen die Theorie „zu Hause“ vor Ort in einer geeigneten Fahrschule bei Ihnen und beschränken sich auf die Praxis Ausbildung und Prüfung bei uns.
Die zweite ist sie machen einen „Intensivkurs“ d.h. Sie bleiben in einem uns angeschlossenen Rollstuhlgerechten Hotel /Apartment für ca. 2 – 4 Wochen und erledigen den kompletten Führerschein bei uns. Das Apartment welches sehr angenehm eingerichtet ist hat moderate Preise, ist für diekomplette Selbstversorgung (Küche, Esszimmer) ausgelegt, es können aber auch über das angeschlossene Hotel alle Leistungen vonhier in Anspruch genommen werden. Das Apartment ist ca. 1.000m von uns entfernt. Eine 24h Betreuung / Versorgung kann ebenfalls auf Wunsch in Anspruch genommen werden.
Nach erfolgter Anmeldung stellen Sie mit Hilfe der Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt.

Sie haben eine Behinderung die Ihre Eignung zum Führer eines Kraftfahrzeuges einschränkt bzw. in gewissen Fahrsituationen z.B. befahren eines Kreisverkehres oder einer Gefahrensituation einschränken kann?
Dann entscheidet die Behörde nach §3 Abs. 2 FeV in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (amts- bzw. fachärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein MPU).
Dieses Gutachten bzw. Stellungnahme ist die Grundlage auf Erteilung der Fahrerlaubnis und wird in Verbindung mit unserer Fahrschule in der Regel an unseren zuständigen Sachverständigen vom TÜVweiter geleitet.
Der Sachverständige vom TÜV erstellt dann ein Fahreignungsgutachten. In dem Fahreignungsgutachten beschreibt der Sachverständige aufgrund des med. Gutachtens, unserer Bedarfsermittlung und der erforderlichen Fahrprobe genau die Fahrzeuganpassung und die Zusatzgeräte, welche Sie zum sicheren Führen Ihres Fahrzeuges benötigen.

Anhand des Fahreignungsgutachtens können wir später zu gegebener Zeit, Ihr eigenes Fahrzeug umrüsten. Für den Führerschein und die entsprechenden Fahrstunden nutzen Sie eines unserer speziell für Sie angepassten Fahrschulfahrzeuge. So ersparen Sie sich Ihr eigenes Fahrzeug durch teure Einbauten nur für die Fahrschule umzurüsten.
Nach der Bestandenen theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Straßenverkehrsamt Ihren Führerschein, in den die entsprechenden Auflagen eingetragen sind, die sich aus dem Eignungsgutachten ergeben.
  • Hinweis: Oft ist die Möglichkeit einer Kostenübernahme sowohl für die Fahrzeugumrüstung als auch für den Führerschein gegeben. Bitte klären Sie dieses vorher mit uns.

    2.) Sie sind bereits im Besitz eines Führerscheines und haben durch einen Unfall oder eine Krankheit eine körperliche Behinderung:

    Nach §2 Abs. 1 FeV sind Sie dann verpflichtet, dieses der Fahrerlaubnisbehörde zu melden (unter der Voraussetzung, dass Sie durch Ihre Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen).Auch hier entscheidet die Behörde, in welcher Form ein Gutachten zu erstellen ist (Verfahrensweise entspricht der oben beschriebenen, ggf. auch Erstellung eines neuen Fahreignungsgutachtens). Sie trägt dann anhand des Gutachtens die notwendigen Auflagen und Beschränkungen in Ihren Führerscheinein. Eine neue Prüfung ist nicht notwendig.

  • Hinweis: Auch hier sind wir der richtige Ansprechpartner, schnell und unkompliziert die entsprechende Fahreignungsprobe zu erlangen..
    Wir sind für Sie wen es z.B. um folgende Krankheitsbilder geht:
    Schlaganfall
    Menschen mit Querschnitt, Paraplegiker, Tetraplegiker,
    Spina Bifida
    Kleinwuchs
    Amputaionen, fehlende Gliedmaßen,
    Multiple Sklerose
    Glagkochen
    Musleldytrophie, Mulkelatrophy,
    Conterganschäden und vieles mehr
    Ebenfalls sind wir behilflich bei Behördengängen, Erstellung von Kostenvoranschlägen,auf Ihren Wunsch hin direkte Abrechnung mit eventuellen Kostenträgern.

    Zur Vollständigkeit der Gesetzes Text.:
    Auszug aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV.)
    §2 Eingeschränkte Zulassung zur Teilnahme am Verkehr:
    (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel (auch durch das Lebensalter bedingt) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch dasTragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

    §3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung:
    (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignetzum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
    (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeuges oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§11 bis 14 entsprechend Anwendung.

    §11 Eignung:
    (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbes begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilungoder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenkengegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kfz) oder Anlage 5 (Eignungsuntersuchung) hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten

    1. von einem Facharzt, Arzt des Gesundheitsamtes oder Arzt der Arbeits- oder Betriebsmedizin,
    2. durch eine amtlich anerkannte medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU),
    3. durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

    erstellt wird. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.

    (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen in Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kfz zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mit, daß er innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.
    Ergibt das Gutachten , daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen, der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

    (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

    (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffenen ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

    Anmerkungen:
    zu §2 (1): Die Vorschrift über die bedingte Zulassung in §2 ist einerseits ein bedingtes Verbot der Teilnahme am Verkehr und andererseits ein Gebot zur Sicherung bei der eingeschränktenBewegung im Verkehr. Zuwiderhandlungen sind strafbar, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.

  • Hinweis: Egal welche Fragen und Wünsche Sie bezüglich Ihrer Mobilität haben, wir beraten Sie gerne.Informationen für Selbstfahrer, Beifahrer und Familien mit behinderten Kindern.

    Ihr persönlicher Ansprechpartner Frank Sodermanns







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